DSGVO-Pentest.de: Warnung vor betrügerischer Spam-E-Mail und Abofalle

DSGVO-Pentest.de: Warnung vor betrügerischer Spam-E-Mail und Abofalle

September 17, 2025

Deconstructing the ‘DSGVO-Pentest’ Scam: Eine umfassende Analyse

Aktuell erhalten Website-Betreiber vermehrt irreführende E-Mails, die eine angebliche gesetzliche Pflicht zu Penetrationstests nach DSGVO vorgeben. Diese Nachrichten sind nicht seriös und versuchen, durch falsche rechtliche Androhungen Druck aufzubauen. Unsere Analyse zeigt: Es handelt sich um einen klassischen Betrugsversuch, der die Komplexität der DSGVO gezielt ausnutzt.

🔍 Die originale Betrugs-E-Mail im Wortlaut

Betreff: Fristsache: Pflichtprüfung nach DSGVO Art. 32

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO Art. 32 Abs.1) sind Unternehmen, die eine Webseite mit Datenverarbeitung betreiben gesetzlich verpflichtet, eine regelmäßige dokumentierte Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

Ein Verstoß gegen die DSGVO Art.32 Abs.1 wird mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 2% des erzielten Jahresumsatz des Vorjahres geahndet.

Gesetz zur DSGVO Art. 32 Abs.1
Verordnung Geldstrafen DSGVO Art. 83

Sollten Sie noch keinen regelmäßigen Sicherheitstest für Ihre Webseite beauftragt haben, können Sie einen DSGVO konformen Sicherheitstest inkl. zertifiziertem Prüfbericht einfach beauftragen unter:

www.dsgvo-pentest.de

Mit freundlichen Grüßen
DSGVO-Pentest Prüfservice
Leitung Beratung & Anmeldung
i.A. Andreas Bergmann

II. Forensische Analyse: Die Merkmale der Betrugsmasche

Die E-Mail ist ein sorgfältig konstruiertes Werkzeug, das falsche Dringlichkeit und Autorität vermitteln soll. Die verwendeten Taktiken sind charakteristisch für Betrugsversuche:

• **Falsche Identität:** Der Unterzeichner „i.A. Andreas Bergmann“ (Leitung Beratung & Anmeldung) erscheint im Impressum der Website nicht. Stattdessen wird ein „Herr Michael Hoffmann“ genannt. Dies dient der Verschleierung.
• **Ausländische Gesellschaft:** Als Anbieter wird die „Digital Solution Group Limited“ mit Sitz in London genannt. Dies erschwert die rechtliche Verfolgung und ist ein typisches Merkmal.
• **Keine Telefonauskunft:** Das Impressum schottet sich explizit mit dem Hinweis „KEINE TELEFONISCHE AUSKUNFT, KEINE RECHTSBERATUNG!“ ab. Seriöse Anbieter sind erreichbar.
• **Manipulative Darstellung von Bußgeldern:** Die Androhung pauschaler Strafen in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes ist eine grobe Vereinfachung der tatsächlichen, risikobasierten Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden.

III. Das rechtliche Rahmenwerk: Was Art. 32 DSGVO wirklich fordert

Die DSGVO ist eine Flexibilitätsnorm. Artikel 32 verpflichtet zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen, schreibt aber **keine spezifischen Methoden** wie Penetrationstests vor.

**Die vier Säulen der Sicherheit nach Art. 32 Abs. 1:**
1. **Pseudonymisierung und Verschlüsselung** personenbezogener Daten.
2. Gewährleistung der **Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit** und Belastbarkeit der Systeme.
3. Fähigkeit zur **schnellen Wiederherstellung** der Verfügbarkeit nach einem Vorfall.
4. Einrichtung eines Verfahrens zur **regelmäßigen Überprüfung** der Wirksamkeit der Maßnahmen.

**Die Rolle von Penetrationstests:**
Ein Pentest ist ein *mögliches Mittel* zur Erfüllung von Punkt 4, aber **keine gesetzliche Pflicht**. Die Wahl der konkreten Maßnahmen obliegt dem Verantwortlichen unter Berücksichtigung des Risikos. Ein seriöser Anbieter benötigt für einen Pentest zudem eine klare vertragliche Grundlage, um nicht selbst gegen Datenschutzgesetze zu verstoßen – etwas, was dieser Anbieter ignoriert.

IV. Die Realität der DSGVO-Sanktionen

Die Drohung mit pauschalen 2 %-Umsatzstrafen ist irreführend. Aufsichtsbehörden bemessen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach einer Vielzahl von Kriterien:
• **Art, Schwere und Dauer** des Verstoßes
• **Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit**
• **Ergreifung von Maßnahmen** zur Schadensminderung
• **Grad der Verantwortlichkeit** (inkl. technischer & organisatorischer Maßnahmen)
• **Vorherige Verstöße** und Kooperationsbereitschaft
Die genannten Prozentsätze sind **rechtliche Obergrenzen**, keine automatischen Strafen. Die Praxis ist differenziert und verhältnismäßig.

So schützen Sie sich: Richtiges Verhalten bei verdächtigen E-Mails

Wenn Sie eine solche E-Mail erhalten:
• **Nicht antworten**
• **Keine Links anklicken**
• **Keine Anhänge öffnen**
• **Keine Daten preisgeben**
• **Vorfall melden** an betrugsmeldung@muenchen.de oder Ihre lokale Verbraucherschutzbehörde
• **E-Mail als Spam markieren** und löschen

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